Leistungen der Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung unterstützt Sie bei der Pflege von Angehörigen, Freunden und Bekannten in der häuslichen Umgebung. Gerade „die Pflege zu Hause“ will die Pflegeversicherung fördern. Dabei kann man zwischen selbst geleisteter Pflege durch Angehörige oder einem professionellen Pflegedienst wählen. Beides ist auch kombinierbar. Da sich manchmal die besten Planungen nicht auf Knopfdruck durch unvorhersagbare Ereignisse bestimmen lassen, können Sie die Versorgungsformen den persönlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen anpassen. Die Pflegeversicherung bietet Ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Flexibilität.

Auf die Pflegegrade kommt es an

Die Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der ermittelten Pflegegrade. Neben Pflegegeld und -sachleistungen können auch Kombinationen aus beiden in Anspruch genommen werden. Hinzu kommen gegebenenfalls Leistungen für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes oder für Hilfsmittel.

Pflegegeld

Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld, das er an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Pflegesachleistung

Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Das Geld der Pflegekasse geht somit direkt an den Pflegedienst, nicht an den Pflegebedürftigen. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat.

Verhinderungspflege

Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann der Pflegebedürftige bis zu vier Wochen im Jahr eine Ersatz- oder Verhinderungspflege erhalten. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegelds weiterbezahlt. Das erleichtert den Pflegenden eine Auszeit zu nehmen. Allerdings kann eine Pflegevertretung erst beansprucht werden, wenn der Pflegebedürftige zuvor sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist. Wird die Verhinderungspflege in dieser Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einem Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für vier Wochen bis zu 1.612,00 Euro (für 2016) pro Kalenderjahr. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird ein Betrag in Höhe des Pflegegeldes gezahlt und  zusätzliche Aufwendungen wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall auf Nachweis mit bis zu 1.612,00 Euro (für 2016) pro Jahr erstattet.

Teilstationäre Pflege

Wenn die Pflegeperson beispielsweise wegen anderer Aufgaben Zeiten überbrücken muss, kann die Betreuung in einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege eine gute Lösung sein. Die Pflegekasse der AOK beteiligt sich in solchen Fällen an den Kosten der Pflege und der medizinischen Behandlungskosten sowie an den Transportkosten. Auch eine Kombination von teilstationärer Pflege und Sachleistungen oder Geldleistungen ist möglich.

Kurzzeitpflege

 Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise:

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen des zu Pflegenden entgegenzukommen
  • die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht
  • sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert

Die Pflegekasse zahlt, auf Antrag, für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung. Außerdem wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt.

Zusätzliche Betreuungsleistung für Demenzkranke

Altersverwirrte, Demenzkranke, geistig Behinderte oder psychisch kranke Menschen, die pflegebedürftig sind, müssen verstärkt beaufsichtigt werden. Dafür können zusätzliche Betreuungsleistungen beantragt werden. Je nach Betreuungsaufwand sind das 104,00 Euro (für 2016) monatlich (Grundbetrag), beziehungsweise 208,00 Euro (für 2016) monatlich (erhöhter Betrag). Der Anspruch auf diese zusätzlichen Leistungen wird ebenfalls im Rahmen der Begutachtung ermittelt. Leistungen können auf Antrag durch den zuständigen Kostenträger erstattet werden.

Zuschuss zu Umbaumaßnahmen

Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für einen Umbau der Wohnung, in der die häusliche Pflege stattfindet. Vorausgesetzt dadurch wird:

  • die häusliche Pflege erst möglich;
  • die häusliche Pflege in erheblichem Maße erleichtert;
  • eine selbstständigere Lebensweise des Pflegebedürftigen wiederhergestellt.

Sind die Voraussetzungen geklärt, kann eine Wohnraumanpassung von den Pflegekassen mit bis zu 4.000,00 Euro pro Maßnahme unterstützt werden. Dieser Zuschuss wird ohne Einkommensprüfung gewährt. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung, ist der Gesamtbetrag auf 10.228 Euro begrenzt.
Auch die Einrichtung von Pflegewohngruppen wird gefördert.

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Pflegehilfsmittel, die die häusliche Pflege erleichtern. Dabei wird zwischen zwei Arten von Pflegehilfsmitteln unterschieden:

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe. Hierfür zahlen die Pflegekassen auf Antrag des Versicherten bis zu 40,00 Euro monatlich.
  • Technische Hilfen sind nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel und werden bevorzugt geliehen. Hierzu gehören beispielsweise Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme. Die Kosten können auf Antrag prozentual von den Pflegekassen erstattet werden.

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung: Die Pflege können sich Angehörige und ambulante Dienste auch teilen. Das bedeutet: Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt.
Auch eine Kombination von teilstationärer Pflege und Sachleistungen oder Geldleistungen bzw. Kombinationsleistungen ist möglich.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Antrag bei den entsprechenden Pflegekassen. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MDK) der Pflegekassen erfolgt ab den ab 01.01.2017 eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit in 5 Pflegegrade.

Pflegeleistungen ab 2017

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz werden ab 2017 die derzeit gültigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade abgelöst. Bei den fünf neuen Pflegegraden wird keine Unterscheidung mehr zwischen kognitiven und körperlichen Einschränkungen vorgenommen. Entscheidend für die Einstufung in einen Pflegegrad ist nur noch der Grad der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen. Damit sollen kognitive Einschränkungen (zum Beispiel durch eine Demenzerkrankung) den körperlichen Einschränkungen gleich gestellt werden.

Die folgende Leistungsübersicht entspricht dem Stand des Kabinettsentwurfes des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes vom 12.8.2015. Die Leistungen werden ab dem 1.1.2017 gewährt. Die Tabelle bietet eine erste Übersicht, im Bedarfsfall sollten sich Versicherte individuell durch ihre Pflegekassen beraten lassen.

Pflegeleistungen nach Pflegegraden (PG) ab 2017 in Euro pro Monat
Leistung PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Häusliche Pflege
Pflegesachleistungen
Anspruch nur über Entlastungsbetrag 689 1.298 1.612 1.995
Häusliche Pflege
Pflegegeld
- 316 545 728 901
Pflegevertretung durch nahe Angehörige
Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr
- 474 817,50 1.092 1.351,50
Pflegevertretung erwerbsmäßig
Aufwendungen bis 6 Wochen im Kalenderjahr
- 1.612 1.612 1.612 1.612
Kurzzeitpflege
Aufwendungen bis 8 Wochen im Kalenderjahr
Anspruch nur über Entlastungsbetrag 1.612 1.612 1.612 1.612
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Anspruch nur über Entlastungsbetrag 689 1.298 1.612 1.995
Entlastungsbetrag 125 125 125 125 125
Zusätzliche Leistungen
für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
214 214 214 214 214
Anschubfinanzierung
zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
2.500 2.500 2.500 2.500 2.500
Vollstationäre Pflege Anspruch nur über Entlastungsbetrag 770 1.262 1.775 2.005
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen - 266 266 266 266
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel 40 40 40 40 40
Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Aufwendungen in Höhe von bis zu
4.000 4.000 4.000 4.000 4.000
Umwandlungsanspruch
Übertragung des ambulanten Sachleistungsgetrages (40 von Hundert) auf Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
- 275,60 519,20 644,80 798